Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNG
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Diese AGB sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
- Wir widersprechen ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei unserer Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT
- Alle unsere Angebote sind freibleibend. Die Präsentation im Internet stellt gleichfalls kein Angebot dar.
- Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen.
- Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern. In der Empfangsbestätigung ist noch keine Annahme zu sehen.
- Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
- Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
- Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Lieferung von Waren angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 3 PREISE, VERPACKUNGS- UND TRANSPORTKOSTEN, NACHTRÄGLICHE
PREISANPASSUNG
- Alle Preise werden in Euro angegeben. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
- Sucht der Kunde die Ware in unserem Betrieb persönlich aus und wird diese Ware ausdrücklich gekennzeichnet, so gilt für diese Ware der vereinbarte Preis (Stückgut); sonstige Listenpreise haben in diesem Fall keine Gültigkeit.
- Soweit nicht anders angeben, gelten die Preise ab Verkaufsstelle und enthalten keine Verpackungs- und Transportkosten. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert in Rechnung gestellt (vgl. § 9: Gefahrübergang, Transport).
- Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
- Falls mit dem Kunden die Lieferung einer Ware innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nach Vertragsschluss vereinbart wird, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen bei Materialkosten und Handelswaren um bis zu 5% des Netto-Preises an den Kunden weiterzugeben. Eine solche Preisanpassung von bis zu 5% berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt von dem Vertrag. Wir sind zu einer solchen Preisanpassung nicht berechtigt, wenn sich die Lieferzeit aus von uns zu vertretenden Gründen auf mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss verlängert.
§ 4 MAßE UND MUSTER
- Sämtliche von uns in Verkaufsprospekten, Handbüchern, Internetshops oder sonstigen Angeboten aufgeführten Maße sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Bei Pflanzen gelten die diesen AGB beigefügten Technischen Lieferbedingungen für Baumschulpflanzen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL).
- Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Es wird grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte geschuldet. Abweichungen in Höhe, Wuchs, Ballenumfang etc. bleiben vorbehalten, soweit wir in dieser Hinsicht keine bestimmte Beschaffenheit zugesichert haben.
§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Nach Erhalt der Ware sind die Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Bei Einkauf im Ladengeschäft haben Zahlungen direkt zu erfolgen.
- Zahlungsverzug tritt nach einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung sowie nach Erhalt der Ware ein. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
- Schecks werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6 AUFRECHNUNGSVERBOT, BEGRENZUNG DES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTS,
UNSICHERHEITSEINREDE
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 7 LIEFERUNGEN, LIEFERTERMINE, VORÜBERGEHENDE UND DAUERHAFTE
LEISTUNGS-/LIEFERHINDERNISSE
- Liefertermine sind für uns nur bindend, wenn wir diese in Textform gegenüber dem Kunden bestätigt haben.
- Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins ab Vertragsabschluss, ist der Kunde berechtigt, nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins von zwei Wochen uns in Textform aufzufordern, dass die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen hat. Ein Lieferverzug von uns tritt frühestens nach Ablauf dieser gesetzten Frist ein.
- Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
- Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen Betrieb werden von der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, so werden wir von der Lieferpflicht frei, wenn
- durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
- die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.
- wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.
§ 8 LIEFERUNG INS AUSLAND
- Bei Lieferungen, die auf Wunsch des Kunden ins Ausland erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss und Lieferung auf die in dem jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und phytosanitären Bestimmungen in Verbindung mit der Lieferung der Ware hinzuweisen. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.
- Der Kunde muss bei solchen Lieferungen ins Ausland sicherstellen, dass die ggf. erforderlichen behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen vorliegen und keine Exportbeschränkungen der betroffenen Länder durch diese Lieferung verletzt werden. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.
- Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Bestellung und die Lieferung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften der betroffenen Länder erfolgt und insbesondere keine Einfuhrbeschränkungen verletzt werden. Andernfalls hat der Kunde alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu tragen.
- Die meisten unserer Pflanzen[1] unterfallen gegenwärtig dem EU-Embargo bzgl. Russland (EU-VO 833/2014). Sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Weiterlieferung oder Weiterverkauf nach Russland und Belarus würden einen Embargoverstoß darstellen. Demnach ist es für den Käufer – neben einer unmittelbaren Weiterlieferung nach Russland und Belarus – auch verboten, unsere Pflanzen an Dritte (z.B. an Kunden des Käufers) weiterzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie nach Russland und / oder Belarus weitergeliefert oder dorthin weiterverkauft werden könnten. Dies kann als ein fahrlässiger Embargoverstoß sowohl durch den Käufer als auch möglicherweise durch uns angesehen werden.
- Der Käufer verpflichtet sich, auch unabhängig davon, ob er selbst einem EU-Embargo unterfällt, gegenüber uns zur Beachtung von Beschränkungen durch EU-Embargos. Für den Fall einer Zuwiderhandlung behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (inkl. Erstattung von Geldbußen, die wir für den Käufer zahlen) sowie eine angemessene Vertragsstrafe (in Höhe von mindestens 50% des Kaufpreises) vor.
§ 9 GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORT, VERSAND UND VERPACKUNG,
ANNAHMEVERZUG, VERZÖGERTE ABLADUNG
- Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt unabhängig davon, welche Partei die Transportkosten trägt.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
- Falls wir den Transport der Ware zum Kunden oder zu einer von ihm bestimmten Lieferadresse durchführen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Anlieferung über frei für LKW befahrbare Straßen erfolgen kann. Die Anlieferung erfolgt nur zur Abladestelle. Eine Abladetätigkeit ist im Transportpreis nicht enthalten.
- Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
- Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Kosten der Versorgung, Lagerung, wiederholter Transport, ersetzt zu verlangen. Statt der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens, sind wir berechtigt, ohne jeden Nachweis 30% des Netto-Rechnungswertes als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dieser Schaden nicht oder wesentlich geringer ausgefallen ist.
- Wir sind berechtigt, von dem Kunden Schadensersatz für von ihm zu verantwortende Verzögerungen bei der Abladung der Ware zu verlangen, der dadurch entsteht, dass eine Abladung der Ware von dem Kunden nicht innerhalb von zwei Stunden vorgenommen wird, was bei uns zusätzliche Speditions- und sonstige Verspätungskosten verursacht.
§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
- Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört bei lebender Ware insbesondere die fachgerechte Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
- Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
-
Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
- Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
- Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 GARANTIE
§ 12 SACHMÄNGELGEWÄHRLEISTUNG, KOSTEN FÜR EIN- UND AUSBAU, RÜGEPFLICHT
OFFENSICHTLICHER MÄNGEL, VERJÄHRUNGSFRISTEN
- Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Kunden, ungeeigneter Pflege durch den Kunden, ungeeigneten Pflanzengrund oder durch witterungsbedingte Einflüsse (insbesondere Frost oder Dürre) oder durch Schädlinge entstehen, soweit wir darauf keinen Einfluss haben.
- Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt
- wenn wir die Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
o wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
o es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen. - Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns die Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
- Der Kunde muss zur Ausübung der Gewährleistungsrechte die von § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügepflichten einhalten. Die Menge bzw. die Anzahl der gelieferten Ware ist unverzüglich bei ihrem Empfang zu prüfen. Fehlmengen sind uns innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen. Anderweitige offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich (in Textform) angezeigt werden; anderenfalls ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
- Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, ist der Kunde verpflichtet, die Ware vor dem Einpflanzen/Einschlag zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Bruchschaden, Ballenkontrolle, Stammschaden, Trockenschäden etc., und uns einen solchen Mangel unverzüglich anzuzeigen.
- Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache gelten die Beschränkungen nach Abs. 5 dieses Abschnitts.
- Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel nicht etwas anderes bestimmt wird, beträgt die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 13 PATENTRECHTLICH UND SORTENRECHTLICH GESCHÜTZTE SORTEN; GEWÄHRUNG VON SORTENECHTHEIT
- Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Sorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kunden dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen. Der Kunde hat den Verkauf solcher patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Sorten im Ausland zu unterlassen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, in den Fällen der Weiterveräußerung diese vorgenannten Verpflichtungen und Maßnahmen auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.
- Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden von uns übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für die Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres, gerechnet vom Tag der Lieferung an, übernommen. Die Gewähr für Beerenobst, Rosen und andere Gehölze wird nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tag der Lieferung an übernommen. Bei Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen übernehmen wir Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Lieferung.
§ 14 HAFTUNGSBEGRENZUNG
- Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
- Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gelten nicht:
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
- bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. - Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn.
- Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist unsere Haftung je leicht fahrlässige Pflichtverletzung begrenzt auf 50% des Wertes der gelieferten Ware. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt. Mit dieser Haftungsbegrenzung ist keine Beweislaständerung zu Lasten des Lieferanten verbunden.
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNG
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Baumschule Lorenz von Ehren GmbH & Co. KG, Maldfeldstr. 4 21077 Hamburg